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Umgang mit Geld - Private Finanzen

Letzter Ausweg: Verbraucherinsolvenz

 

Können sich Gläubiger und private Schuldner in Gläubigerverhandlungen nicht einigen, besteht die Möglichkeit, eine Schuldenregulierung durch ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren herbeizuführen. Dieses Verfahren soll Überschuldeten einen Neuanfang ermöglichen. Andererseits sollen aber auch berechtigte Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich bezahlt werden. Daher müssen zunächst mehrere Stufen überwunden werden, bis jemand nach rund sechs Jahren per Gerichtsbeschluss die Restschuldbefreiung erlangt.

Konnte trotz aller Versuche keine außergerichtliche und gerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger erzielt werden, prüft das Gericht die Voraussetzungen zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dazu gehört u. a. die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Auch darf der Überschuldete in den letzten drei Jahren keine falschen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, im letzten Jahr keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingegangen sein oder sein Vermögen verschwendet haben. 

Liegen keine Versagensgründe vor, kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an. Die überschuldete Person muss sich dann sechs Jahre "wohl verhalten" und bestimmte Auflagen erfüllen: So muss sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und jede zumutbare Arbeit annehmen, ererbtes Vermögen zur Hälfte herausgeben, jeden Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen und den pfändbaren Einkommensanteil an einem vom Gericht bestellten Treuhänder abführen. Werden alle Auflagen erfüllt, beschließt das Gericht nach sechs Jahren die Befreiung von der Restschuld. Dann, aber auch erst dann ist es geschafft und man kann endlich wieder schuldenfrei leben.

 

außergerichtliche Einigung

Bevor der Antrag auf die Verfahrenseröffnung der Verbraucherinsolvenz gestellt werden kann, muss in der ersten Stufe der Überschuldete einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit den Gläubigern zu einigen. Der außergerichtliche Einigungsversuch gilt als gescheitert, wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt.

 

gerichtliche Einigung

2. Stufe: Zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens wird geprüft, ob eine gütliche Einigung durch das Gericht erzielt werden kann. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger, die mehr als 50 Prozent der Gesamtforderung beanspruchen, dem Schuldenregulierungsplan zu, kann das Gericht bestimmen, dass der Plan rechtsgültig umgesetzt wird. Lehnt aber die Mehrheit der Gläubiger den Vorschlag ab, wird das beantragte gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet.