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Finanzmärkte - Geldpolitik

Missstände im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen

 

Nur ein stabiles Finanzsystem kann seine gesamtwirtschaftliche Funktion - die kostengünstige Transformation und Bereitstellung finanzieller Mittel - erfüllen. Ohne stabiles Finanzsystem finden Unternehmen keine Kapitalgeber für ihre geplanten Investitionen. Hohe Kreditzinsen lassen viele Investitionen unrentabel werden, so dass die Güterproduktion ins Stocken gerät.

Das Kreditwirtschaftsgesetz (KWG) hat das Ziel, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können.

Das KWG war und ist eine Reaktion auf Bankenzusammenbrüche und Verluste der Anleger bei Finanzdienstleistungen. Zum Schutz der Gläubiger wurde das Kredit- und Finanzdienstleistungswesen einer Aufsicht unterstellt. Immer wieder wurden mit Novellen des KWG auftretende Lücken geschlossen, wie zum Beispiel nach der zwangsweisen Schließung des Kölner Bankhauses Herstatt. Aber auch Richtlinien der Europäischen Union sind mit dem KWG umgesetzt worden, wie beispielsweise die Großkreditrichtlinie.

Bankgeschäfte 

Zu den Bankgeschäften zählen

  • die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums (Einlagengeschäft),
  • die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
  • der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
  • die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
  • die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
  • das Investmentgeschäft,
  • die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben,
  • die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
  • die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
  • die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
  • die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken (Geldkartengeschäft) und
  • die Schaffung und die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeldgeschäft).

Finanzdienstleistungen

Zu den Finanzdienstleistungen zählen

  • die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
  • die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
  • die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
  • die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
  • die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
  • die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und
  • der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).